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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der

Firma CELO Befestigungssysteme GmbH (Stand: April 2018)

  1. Allgemeines

1.1. Für sämtliche von uns erbrachten Leistungen gelten die nach-folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

1.2. Diese AGB haben Geltung gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Käufers, denen wir nicht ausdrücklich zugestimmt haben, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Eine erklärte Zustimmung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht jedoch für frühere oder künftige Leistungen.

1.4. Unsere AGB haben auch dann Geltung, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

  1. Vertragsgegenstand

2.1. Vertragsgegenstand ist allein die Lieferung der Ware bzw. die Leistung, die in der Auftragsbestätigung definiert ist

2.2. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur bei Bestätigung in Schrift- oder Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) durch uns rechtsverbindlich. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher und mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.  

2.3. Als Beschaffenheit vereinbart gelten grundsätzlich nur die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Merkmale.

2.4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) vereinbart sind.

  1. Angebote, Vertragsabschluss und Leistung

3.1. Wir sind berechtigt, die Bestellung des Käufers durch Versand einer Auftragsbestätigung innerhalb von 10 Werktagen anzunehmen.

3.2. Unsere Angebote, auch solche, die in unserem Namen abgegeben werden, sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn wir diese schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) bestätigt haben (Auftragsbestätigung).

3.3. Sollte unsere Auftragsbestätigung Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollte die Preisfestlegung technisch bedingten Übermittlungsfehlern zu Grunde liegen, sind wir zur Anfechtung berechtigt. Bereits erfolgte Zahlungen werden dem Käufer unverzüglich erstattet.

3.4. Zwischen uns und dem Käufer bei Abschluss des Vertrages getroffene Vereinbarungen sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (z.B. per E-Mail oder Fax). Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher und mündlicher Form bleibt hiervon unberührt. 

3.5. Änderungen des Vertragsgegenstandes, die dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns auch nach Erstellen der Auftragsbestätigung vor, soweit dadurch nicht dessen Preis, Lieferzeit, Verwendungsmöglichkeit oder Funktion beeinträchtigt werden.

  1. Lieferung

4.1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.2. Im Rahmen der uns betreffenden Verpflichtung gemäß der Verpackungsverordnung nehmen wir Transportverpackungen und Verkaufsverpackungen zurück; die Verpackungen können an uns zur Entsorgung zurückgegeben werden. Weitere Entsorgungsleistungen, auch eine kostenmäßige Beteiligung hieran übernehmen wir nicht.

4.3. In der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine sind unverbindlich, sofern schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4.4. Die Lieferfrist ist von uns eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf Fertigstellung und Abholbereitschaft der Waren dem Käufer mitgeteilt haben, soweit nicht ausnahmsweise eine Bring- oder Schickschuld vereinbart ist.

4.5. Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen zu leisten.

4.6. Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist und dass wir uns ordnungsgemäß und ausreichend vor Vertragsschluss mit dem Käufer entsprechend der Quantität und Qualität aus der Liefer- und Leistungsvereinbarung mit dem Käufer bei unseren Zulieferern eingedeckt hat (Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes). 

4.7. Wir werden in diesem Fall den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich schriftlich informieren und einen bereits entrichteten Aufpreis unverzüglich zurückerstatten.

  1. Lieferfristverlängerung bei Arbeitskämpfen und unvor-hergesehenen Hindernissen 

5.1. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder behördliche Eingriffe und Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland sowie Epidemien, Pandemien wie Covid-19, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, insbesondere auch im Seetransport, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Betriebsbehinderungen - z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden -, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.  

5.2. Zu den unvorhergesehenen Hindernissen im Sinne von Absatz 1 gehören auch durch die vorstehend genannten Gründe verursachte Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind

5.3. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als 3 (drei) Monate verzögert, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

5.4. Weitergehende Ansprüche des Käufers aufgrund von verspäteter Lieferung aus den vorstehend genannten Gründen der Behinderung, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei betriebsexternen Arbeits-kämpfen sowie nicht für unsere Haftung wegen eines Übernahme- oder Vorsorgeverschuldens, wenn das Leistungshindernis mit seinen Folgen für die Möglichkeit der Vertragserfüllung vorhersehbar oder bereits vorhanden war und wir die Verpflichtung dennoch ohne ausdrückliche Einschränkung eingegangen sind oder keine mögliche Vorsorge getroffen haben, um den Vertrag trotz des bevorstehenden Leistungshindernisses erfüllen zu können. Es gilt ebenso nicht für den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung der Gegenleistung, wenn der Käufer diese bereits im Voraus geleistet hat. Für diese Falle gelten die Regelungen aus XI der AGB. 

5.5. Der Grund und die voraussichtliche Dauer der Behinderung ist dem Käufer mitzuteilen, wenn zu übersehen ist, dass etwaige Lieferfristen nicht einzuhalten sind. 

5.6. Die Verlängerung der Lieferfrist nach Absatz 1 gilt nicht, wenn wir unserer Informationspflicht nach Absatz 5 nicht nachgekommen sind oder wenn wir das Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB oder eine Liefer- bzw. Leistungsgarantie übernommen haben.  

5.7. Die Regelungen zur Lieferfristverlängerung gelten auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. 

5.8. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. 

  1. Gefahrenübergang

6.1. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen oder an einen von ihm benannten Lieferort versandt, so geht mit der Übergabe der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über.

6.2. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

  1. Gefahrenübergang

7.1. Die Preise verstehen sich, soweit schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk, ohne Umverpackung, Transportverpackung und ohne die jeweils geltende Umsatzsteuer. Etwaige Kosten für den Versand, Zollabfertigung, und sonstige Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

7.2. Unsere Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.  Wir behalten uns vor, Lieferungen nur gegen Vorkasse vorzunehmen. 

7.3. Mit Überschreiten des vertraglichen Zahlungstermins gerät der Käufer in Verzug.

7.4. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

7. 5. Gleichzeitig hat der Käufer im Falle des Verzugs eine Pau-schale in Höhe von 40 (vierzig) EUR zu zahlen (vgl. § 288 Abs. 5 BGB). Sind wir in der Lage, einen höheren Verzugs-schaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

7.6. Tritt beim Käufer nach Vertragsabschluss eine Vermögensverschlechterung ein, oder wird eine bereits vor Vertragsabschluss bestehende Vermögensverschlechterung erst nach Vertragsabschluss bekannt, so ist der Käufer verpflichtet, nach unserer Aufforderung und Wahl entweder

a) die Lieferung Zug um Zug zu bezahlen oder

b) innerhalb einer Woche ab Zugang unserer Aufforderung vor Lieferung in Höhe des Kaufpreises Sicherheit zu leisten.

  1. Preisanpassung

8.1. Wir sind berechtigt, den Preis einseitig im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und oder Produktbeschaffungskosten, Fremdlohn, Lohn und Lohnneben-kosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen und/ oder Währungsregularien und/ oder Zolländerungen und/ oder Frachtsätze und/ oder öffentliche Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese unsere Kosten der vertraglichen Leistungen unmittelbar oder mittel-bar beeinflussen. Eine Erhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für den Preis aufgehoben wird. Reduzieren sich die vor-genannten Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung an den Käufer weiterzugeben.  

8.2. Liegt der neue Preis aufgrund des vorgenannten Preisanpassungsrechts 20% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen. 

  1. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung

9.1. Der Käufer kann nur aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Darüber hinaus sind sämtliche Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsverhältnis – uns gegenüber ausgeschlossen.

9.2.  Der Käufer ist nur mit unbestrittenen und /oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis zur Aufrechnung berechtigt. 

9.3. § 215 BGB (Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung) bleibt unberührt.

9.4. Die Rechte des Käufers sind nur mit unserer Zustimmung abtretbar.

  1. Eigentumsvorbehalt

10.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren (nachfolgend auch: Vorbehaltsware) vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer beglichen sind. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die im Rahmen eines Umtauschs gelieferten Produkte. 

10.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Die Zurücknahme der Ware durch uns bedeutet einen Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

10.3. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferten Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht so-fort bezahlt, ist der Käufer verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Käufer seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. 

10.4. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, sind dem Käufer nicht erlaubt. 

10.5. Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Käufer einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche nach Abs. 1 schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.

10.6. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Netto-Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. 

10.7. Solange der Käufer bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er die an uns abgetretene Forderung selbst einziehen. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die da-zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. 

10.8. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Weiterveräußerung einen von seinem Abnehmer verlangten Ausschluss von Abtretungen abzulehnen. Wir sind berechtigt, dem Abnehmer des Käufers unser Eigentum und die Abtretung anzuzeigen.

10.9. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen um insgesamt mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käu-fers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

  1. Gewährleistung, Rügeobliegenheit des Käufers

11.1. Die Ware hat dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen, soweit nicht anderweitige Vereinbarungen in Schrift- oder in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) getroffen wurden. 

11.2. Änderungen der Konstruktion oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des bestellten Gegenstandes beeinträchtigten, bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar. Dasselbe gilt für herstellungsbedingte Maßtoleranzen.

11.3. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu unter-suchen und zu prüfen, ob sie vollständig ist und der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht sowie für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist.

11.4. Beanstandungen wegen falscher oder unvollständiger Lieferungen oder wegen sonstigen Mängeln müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Erhalt der Ware, schriftlich mitgeteilt werden. Treten verdeckte Mängel später auf, so sind diese uns in gleicher Form und innerhalb der gleichen Frist, jedoch gerechnet ab Entdeckung des Mangels mitzuteilen.

11.5. Beanstandungen wegen verdeckter Mängel sind in jedem Fall nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erhalt der Ware zu-lässig.

11.6. Die beanstandeten Mängel sind konkret zu bezeichnen. Nach Fristablauf gemäß Ziffer 3 gilt die Ware als genehmigt und es stehen dem Käufer keine Rechte irgendwelcher Art zu.

11.7. Bei einer schon äußerlich beschädigten Sendung ist der Käufer verpflichtet, einen ggf. bestehenden Schadensersatzanspruch unverzüglich schriftlich beim Spediteur geltend zu machen und uns davon sofort schriftlich zu unterrichten.

11.8. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl und nach Setzung einer angemessenen Frist Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Sofern die Nacherfüllung im Sinne des § 440 S. 2 BGB fehlschlägt, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Ver-trag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Dies gilt auch, wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer nur ein Minderungsrecht zu.

11.10. Mängelgewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß und Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhaften oder nachlässigen Ge-brauch, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Montage oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ferner bestehen Sachmängel nicht, wenn der Käufer die sich insbesondere aus der Betriebsanleitung ergebenden Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Überprüfung sowie Pflege der Ware nicht befolgt hat. 

11.11. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an der Ware vorgenommen, so bestehen für die und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelgewährleistungsansprüche.

11.12. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt der Gefahrübergangs im Sinne des § 444 BGB richten sich die Rechte des Käufers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

11.13. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen bestehen, erfolgt die Gewährleistung lediglich für den Käufer und nicht für die Kunden des Käufers. Wir übernehmen keine Gewähr für die Eignung für einen bestimmten Zweck oder die Marktfähigkeiten des jeweiligen Kaufgegenstandes.

11.14. Sofern der Käufer von uns Gewährleistung verlangt und sich später ergibt, dass uns keine diesbezügliche Verpflichtung trifft, so trägt er alle von uns in diesem Zusammenhang ge-machten angemessenen Aufwendungen. 

  1. Haftung

12.1. Alle Ansprüche auf Schadensersatz des Käufers gegen uns sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich, bzw. grob fahrlässig gehandelt oder wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertrags-pflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf. 

12.2. Im Falle leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Käufers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.3. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz eben-falls auf den typischen und vorhersehbaren Schaden be-grenzt, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche des Käufers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie.

12.5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies im gleichen Umfang auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen so-wie Subunternehmer.

12.6. Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen uns geltend gemacht werden – außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die vorstehende Regelung gilt nicht, soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. 

12.7. Für Ansprüche auf Schadensersatz nach dem Produkthaftungsgesetz gilt die gesetzliche Verjährung.

12.8. Wir haften nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse, Epidemien, Pandemien wie Covid 19 und damit einhergehen-der Behinderungen des Transports, insbesondere des Seetransports, sowie anderweitiger Verkehrsstörungen oder durch sonstige nicht von die zu vertretende Vorkommnisse eintreten; hierzu gehören auch z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland.

  1. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstands-vereinbarung 

13.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit keine anderslautende Vereinbarung in Schrift- oder in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) getroffen wurde. 

13.2. Die Vertragssprache ist Deutsch.

13.3. Erfüllungsort ist 86551 Aichach

13.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Augsburg. 

13.5. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.  

13.6. Wir sind berechtigt, auch am Wohnsitz des Käufers zu klagen. 

  1. Salvatorische Klausel 

14.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.

14.2. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen be-treffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen – für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. 

14.3. Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine Salvatorische Erhaltensklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrige Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden. 

14.4. Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame/ nichtige/ undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Ge-samtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren. 

Stand Januar 2023

Veröffentlichungsdatum: 10.11.2023